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   LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21 B ER   

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LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21 B ER (https://dejure.org/2021,56164)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.10.2021 - L 10 BA 95/21 B ER (https://dejure.org/2021,56164)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. Oktober 2021 - L 10 BA 95/21 B ER (https://dejure.org/2021,56164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
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    Abhängige Beschäftigung von nicht an einer (GmbH & Co.) KG beteiligten Geschäftsführern; aufschiebend bedingte Übertragung der Kommanditanteile auf die Treugeber im Treuhandvertrag; Stimmrechtsbevollmächtigung zugunsten der treugebenden Geschäftsführer; Unbeachtlichkeit ...

  • rechtsportal.de

    Abhängige Beschäftigung von nicht an einer (GmbH & Co.) KG beteiligten Geschäftsführern; aufschiebend bedingte Übertragung der Kommanditanteile auf die Treugeber im Treuhandvertrag; Stimmrechtsbevollmächtigung zugunsten der treugebenden Geschäftsführer; Unbeachtlichkeit ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    Denn trotz der Stimmrechtsvollmacht bleibt die alleinige Kommanditistin und Treuhänderin als Vollrechtsinhaberin zur Stimmrechtsausübung befugt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R).

    Geschäftsführer ohne eine Kapitalbeteiligung, sog. Fremdgeschäftsführer, sind hingegen grundsätzlich abhängig beschäftigt ( BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, BSGE 129, 254 ff; Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, aaO ).

    Durch ein solches verdecktes Treuhandverhältnis bzw Strohmannverhältnis wird zivilrechtlich bewirkt, dass die Folgen des wirtschaftlichen Handelns der (hier: Personenhandels-) Gesellschaft den Treugeber trifft bzw. diesem zugutekommt; zugleich bleibt der Treuhänder als alleiniger Inhaber der Gesellschaftsanteile alleiniger Gesellschafter und ist insoweit auch alleiniger Befugter im Hinblick auf alle daraus gesellschaftsrechtlich resultierenden Rechtspositionen ( vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, aaO; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 2019, L 4 R 465/16, zitiert nach juris, s. dort Rn 92 ).

    Unabhängig davon, ob eine vertraglich vereinbarte unwiderrufliche Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung gesellschaftsrechtlich zulässig ist oder nicht ( verneinend wohl noch BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 R 2/14 R, SGb 2017, 54 ff; mittlerweile bejahend BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 29 ), ist die hier gegebene widerrufliche Stimmrechtsvollmacht nicht geeignet, den Beigeladenen zu 1) und 2) eine derart weitreichende Rechtsmacht zuzuerkennen, dass sie als selbständig tätige Geschäftsführer angesehen werden müssten.

    Auch Treuhandverträge sind - wie die vorgenannten vertraglichen Veto-Rechte und Stimmbindungsvereinbarungen - lediglich schuldrechtlich wirkende Verträge, die, wenn sie außerhalb des Gesellschaftsvertrages vereinbart werden, sozialversicherungsrechtlich irrelevant sind; dies hat das BSG mit Urteil vom 10. Dezember 2019 ( B 12 KR 9/18 R, aaO ) ausdrücklich klargestellt.

    Das bedeutet, dass Frau D trotz der Stimmrechtsbevollmächtigung der Beigeladenen zu 1) und 2) weiterhin zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen berechtigt war ( vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 30, unter Verweis auf Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl 2016, § 47 Rn 28 ).

    Im Falle der Stimmrechtsausübung durch die alleinige Kommanditistin D wäre diesen Stimmen gegenüber den Stimmen der bevollmächtigten Treugeber - der Beigeladenen zu 1) und 2) - gesellschaftsrechtlich der Vorrang zugekommen ( BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, aaO, unter Verweis auf Römermann, in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl 2017, § 47 Rn 437, sowie Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl 2017, § 47 Rn 50 ).

    Nach dem BSG ( Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, aaO ) wäre dies sozialversicherungsrechtlich selbst dann so zu bewerten, wenn eine Stimmabgabe durch die treuhänderisch gebundene Gesellschafterin den Bestimmungen des Treuhandvertrages zuwiderliefe und deshalb zur Beendigung des Treuhandverhältnisses bzw. zur Kündigung desselben durch die Treugeber führte.

    Jedoch hat das BSG in seinem bereits zitierten Urteil vom 10. Dezember 2019 ( B 12 KR 9/18 R ) ausdrücklich erklärt: "Die Außerachtlassung schuldrechtlicher Treuhandvereinbarungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung wird durch die fehlende Publizität von Treuhandabreden zwar nicht bedingt, aber doch bestätigt." ( Rn 23 des juris-Dokuments ).

    Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt im Rahmen der Statusbeurteilung der Grundsatz der Nachrangigkeit des Anstellungsvertrages im Verhältnis zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis ( vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 15 ), aus dem folgt, dass, wenn auf Seiten eines Geschäftsführers die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht gesellschaftsvertraglich eingeräumt ist, auch gegenläufige Merkmale wie ein arbeitnehmertypischer Inhalt des Geschäftsführer-Dienstvertrags sowie das Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer eigenen Betriebsstätte nicht zur Annahme einer Beschäftigung führen können ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2019, L 8 BA 31/18, zitiert nach juris, s. dort Rn 85; bestätigt durch BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, aaO ).

    Unabhängig davon, dass - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Judikatur des BSG zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zu selbständiger Tätigkeit im Bereich von für (Kapital- und Personenhandels-) Gesellschaften tätige Geschäftsführer nicht vorgenommen wurde, weshalb im Zusammenhang mit einer Rechtsprechungsänderung möglicherweise zu berücksichtigende Vertrauensschutzgesichtspunkte von vornherein nicht in Betracht kommen können ( vgl zur Kontinuität der Rechtsprechung BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 5/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 25; Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 33 f ), hat das BSG den vorliegend maßgeblichen Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände, der letztlich zur Unbeachtlichkeit der außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Treuhandverträge führt, bereits mit Urteil vom 29. August 2012 ( B 12 R 14/10 R, zitiert nach juris ) postuliert.

    Einem rechtlich schutzwürdigen Vertrauen darauf steht überdies entgegen, dass der Beschäftigungsbegriff seit jeher kontextabhängig und bereichsspezifisch ausgelegt wurde und insoweit insbesondere für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Anwendung findet ( BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 35 ).

  • BSG, 12.05.2020 - B 12 R 11/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    Auch eine im Treuhandvertrag vereinbarte aufschiebend bedingte Übertragung der Kommanditanteile auf die treugebenden Geschäftsführer ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung so lange irrelevant, wie die vertraglich vorgesehene Bedingung nicht eingetreten ist (BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R).

    Auch habe das BSG in seinen von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteilen vom 12. Mai 2020 (B 12 R 11/19 R und B 12 R 5/18 R) ausdrücklich erklärt, dass seine dortige neue Rechtsprechung der Entscheidung vom 8. Dezember 1994 nicht entgegenstehe.

    12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, zitiert nach juris; Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, NZS 2020, 183 ff; Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, aaO ).

    Nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des BSG ist eine solche aufschiebend bedingte Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Treugeber sozialversicherungsrechtlich so lange unbeachtlich, wie die Bedingung (noch) nicht eingetreten ist; denn es kommt allein auf die im zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich gegebene Rechtsmacht an ( BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 24 ).

    Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt im Rahmen der Statusbeurteilung der Grundsatz der Nachrangigkeit des Anstellungsvertrages im Verhältnis zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis ( vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 15 ), aus dem folgt, dass, wenn auf Seiten eines Geschäftsführers die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht gesellschaftsvertraglich eingeräumt ist, auch gegenläufige Merkmale wie ein arbeitnehmertypischer Inhalt des Geschäftsführer-Dienstvertrags sowie das Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer eigenen Betriebsstätte nicht zur Annahme einer Beschäftigung führen können ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2019, L 8 BA 31/18, zitiert nach juris, s. dort Rn 85; bestätigt durch BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, aaO ).

  • BSG, 12.05.2020 - B 12 R 5/18 R

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    Auch habe das BSG in seinen von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteilen vom 12. Mai 2020 (B 12 R 11/19 R und B 12 R 5/18 R) ausdrücklich erklärt, dass seine dortige neue Rechtsprechung der Entscheidung vom 8. Dezember 1994 nicht entgegenstehe.

    Dies folgt zunächst schon ganz grundsätzlich daraus, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende schuldrechtliche Vereinbarungen wie Stimmbindungsabreden, vertraglich eingeräumte Veto-Rechte oder eben auch Treuhandverhältnisse dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Tatbestände widersprechen und daher nicht geeignet sind, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weshalb sie im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung unbeachtlich sind ( BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 5/18 R, aaO; Urteil vom 8. Juli 2020, B 12 R 1/19 R, aaO ).

    Zwar begründet das BSG die Unbeachtlichkeit von außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehenden schuldrechtlichen Vereinbarungen auch mit der mangelnden Publizität im Vergleich zu im Handelsregister eingetragenen GmbH-Gesellschaftsverträgen, in die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB jeder Einsicht nehmen könne und im Hinblick auf welche dadurch eine hohe Rechtssicherheit bestehe ( so BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 5/18 R, aaO ).

    Unabhängig davon, dass - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Judikatur des BSG zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zu selbständiger Tätigkeit im Bereich von für (Kapital- und Personenhandels-) Gesellschaften tätige Geschäftsführer nicht vorgenommen wurde, weshalb im Zusammenhang mit einer Rechtsprechungsänderung möglicherweise zu berücksichtigende Vertrauensschutzgesichtspunkte von vornherein nicht in Betracht kommen können ( vgl zur Kontinuität der Rechtsprechung BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 5/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 25; Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 33 f ), hat das BSG den vorliegend maßgeblichen Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände, der letztlich zur Unbeachtlichkeit der außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Treuhandverträge führt, bereits mit Urteil vom 29. August 2012 ( B 12 R 14/10 R, zitiert nach juris ) postuliert.

  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94

    GmbH - Alleingesellschafter - Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    Bei der Gestaltung der insoweit maßgeblich zu beachtenden Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 habe man sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Dezember 1994 (11 RAr 49/94) orientiert, in der das Gericht von einer selbständigen Tätigkeit von treugebenden Kommanditisten ausgegangen sei, denen im Treuhandvertrag eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht und eine dingliche Anwartschaft auf (Rück-) Übertragung der Gesellschaftsanteile im Wege der aufschiebend bedingten Abtretung dieser Anteile vom Treuhänder auf die treugebenden Kommanditisten eingeräumt gewesen war.

    Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht ( vgl BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, NZS 1995, 373 ff ).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin reklamierten Vertrauens auf den Fortbestand der - zum Leistungsrecht nach dem SGB III ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beachtlichkeit einer außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehenden Treuhandabrede bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft einer Person nach § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG; außer Kraft getreten zum 1. Januar 1998) gemäß des Urteils des BSG vom 8. Dezember 1994 ( 11 RAr 49/94, NZS 1995, 373 ff ).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 - L 11 BA 2509/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - mitarbeitender Gesellschafter -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    Diese Grundsätze gelten indes nicht nur für Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch für in einer GmbH & Co KG mitarbeitende Kommanditisten der Gesellschaft ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021, L 11 BA 2509/20, zitiert nach juris; speziell für den Geschäftsführer einer KG: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. September 2014, L 8 R 1104/13, zitiert nach juris ).

    Vielmehr unterlagen sie rechtlich - wenngleich nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auch faktisch - dem Weisungsrecht und der Dienstaufsicht durch die F Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin der Antragstellerin ( vgl zum Weisungsrecht und zur Dienstaufsicht der K-GmbH im Verhältnis zu mitarbeitenden Kommanditisten der GmbH & Co KG: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2021, L 11 BA 2509/20, aaO ).

    Richtig ist weiter, dass es sich bei Gewinnanteilen, die ein Kommanditist aus seiner Beteiligung an einer GmbH & Co KG bezieht, nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handelt, sondern um Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV - genauer: um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG; vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021, L 11 BA 2509/20, aaO ).

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 R 1/19 R

    Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    (B 12 R 1/19 R) spreche hier viel dafür, eine umfassende Rechtsmacht der Treugeber-Kommanditisten M und F1 anzunehmen.

    Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich bei der Kommanditgesellschaft zugleich um die Alleingesellschafterin der K-GmbH handelt (sog. Einheits-KG), der Geschäftsführer der GmbH als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss (d.h. wenigstens unter Verfügung über eine qualifizierte Sperrminorität) an der KG beteiligt ist und im Gesellschaftsvertrag über die KG den dortigen Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis und die Ausübung des Stimmrechts mit Blick auf die von der KG gehaltenen Geschäftsanteile der K-GmbH übertragen wurde ( BSG, Urteil vom 8. Juli 2020, B 12 R 1/19 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 25 ).

    Dies folgt zunächst schon ganz grundsätzlich daraus, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende schuldrechtliche Vereinbarungen wie Stimmbindungsabreden, vertraglich eingeräumte Veto-Rechte oder eben auch Treuhandverhältnisse dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Tatbestände widersprechen und daher nicht geeignet sind, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weshalb sie im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung unbeachtlich sind ( BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 5/18 R, aaO; Urteil vom 8. Juli 2020, B 12 R 1/19 R, aaO ).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.02.2019 - L 4 R 465/16

    Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses im Rahmen der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    Dieser Rechtsprechung seien noch im Jahr 2017 das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (Beschluss vom 2. Mai 2017, L 5 KR 40/17 B ER) und im Jahr 2019 das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6. Februar 2019, L 4 R 465/16) gefolgt.

    Durch ein solches verdecktes Treuhandverhältnis bzw Strohmannverhältnis wird zivilrechtlich bewirkt, dass die Folgen des wirtschaftlichen Handelns der (hier: Personenhandels-) Gesellschaft den Treugeber trifft bzw. diesem zugutekommt; zugleich bleibt der Treuhänder als alleiniger Inhaber der Gesellschaftsanteile alleiniger Gesellschafter und ist insoweit auch alleiniger Befugter im Hinblick auf alle daraus gesellschaftsrechtlich resultierenden Rechtspositionen ( vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, aaO; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 2019, L 4 R 465/16, zitiert nach juris, s. dort Rn 92 ).

    Die entgegenstehende Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz ( Urteil vom 6. Februar 2019, L 4 R 465/16, aaO ), wonach Treuhandabreden aufgrund ihrer "Außenwirkung" anders zu beurteilen seien als vertraglich begründete Veto-Rechte und Stimmbindungsvereinbarungen, überzeugt daher nicht.

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    Auch für Geschäftsführer einer GmbH geht das BSG grundsätzlich von der Geltung der vorstehend zitierten Prüfungs- bzw Abgrenzungskriterien aus ( vgl BSG, Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, NJW 2018, 2662 ff; Urteil vom.

    12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, zitiert nach juris; Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, NZS 2020, 183 ff; Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, aaO ).

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, zitiert nach juris; Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, NZS 2020, 183 ff; Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, aaO ).

    Geschäftsführer ohne eine Kapitalbeteiligung, sog. Fremdgeschäftsführer, sind hingegen grundsätzlich abhängig beschäftigt ( BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, BSGE 129, 254 ff; Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, aaO ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2014 - L 8 R 1104/13

    Statusfeststellungsverfahren für einen mitarbeitenden Kommanditisten

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21
    Diese Grundsätze gelten indes nicht nur für Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch für in einer GmbH & Co KG mitarbeitende Kommanditisten der Gesellschaft ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021, L 11 BA 2509/20, zitiert nach juris; speziell für den Geschäftsführer einer KG: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. September 2014, L 8 R 1104/13, zitiert nach juris ).

    Es unterliegt denn auch nicht der Disposition von am Rechtsverkehr Teilnehmenden, die Wirkungen eines Vertragsverhältnisses nach Maßgabe der individuellen Nützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. September 2014, L 8 R 1104/13, zitiert nach juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, NZS 2007, 648 ff ).

  • LSG Schleswig-Holstein, 02.05.2017 - L 5 KR 40/17

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer UG - Rechtsmacht

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 606/14

    Sozialversicherungspflicht - Ausübung der Tätigkeit als Integrationshelferin im

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2019 - L 8 BA 31/18

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12
  • LSG Schleswig-Holstein, 13.08.2018 - L 5 BA 104/18

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.06.2013 - L 5 KR 71/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Antrag auf

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

  • LSG Bayern, 29.10.2014 - L 5 R 868/14

    Aufschiebende Wirkung Rechtsmittel, Betriebsprüfung, Statusanfrageverfahren

  • LSG Hessen, 22.08.2013 - L 1 KR 228/13

    Betriebsprüfung - Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - keine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - L 8 R 737/13

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie darauf entfallener

  • LSG Sachsen, 30.08.2013 - L 1 KR 129/13
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.12.2021 - L 10 BA 10034/21

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Liquidator einer GmbH ohne Beteiligung

    Der Grundsatz des Nachrangs des Anstellungsvertrages im Verhältnis zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis führt dann zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Geschäftsführer ( Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2021, L 10 BA 95/21 B ER, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen ).
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